BFH - Urteil vom 01.09.2021
III R 54/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 213
BFH/NV 2022, 225
FamRZ 2022, 447
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 139/20

Abziehbarkeit von Kindergartenbeiträgen als SonderausgabenSteuerfreie Arbeitgeberleistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen III R 54/20

DRsp Nr. 2022/2010

Abziehbarkeit von Kindergartenbeiträgen als Sonderausgaben Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung

1. NV: Kinderbetreuungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln. 2. NV: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2020 – 14 K 139/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben abziehbar sind, obwohl der Arbeitgeber in gleicher Höhe steuerfreie Leistungen an den Kläger erbracht hat.