Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2020 – 14 K 139/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben abziehbar sind, obwohl der Arbeitgeber in gleicher Höhe steuerfreie Leistungen an den Kläger erbracht hat.
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