BFH - Urteil vom 16.03.2021
X R 37/19
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; EStDV § 50 Abs. 1; AO § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 14;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 352
BB 2021, 2197
BB 2021, 2519
BFH/NV 2021, 1397
BStBl II 2021, 810
DStR 2021, 2231
DStRE 2021, 1206
DStZ 2021, 965
FR 2022, 24
NJW 2021, 3142
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1568/17

Abzugsfähigkeit einer zweckgebundenen Spende an einen Tierschutzverein zur Unterstützung eines bestimmten Tiers

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen X R 37/19

DRsp Nr. 2021/14418

Abzugsfähigkeit einer zweckgebundenen Spende an einen Tierschutzverein zur Unterstützung eines bestimmten Tiers

1. Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen. 2. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. 3. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln —Vollsenat— zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; EStDV § 50 Abs. 1; AO § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 14;

Gründe

I.