FG Münster - Gerichtsbescheid vom 16.04.2021
8 K 933/19 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1;

Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer i.R.e. sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 8 K 933/19 GrE

DRsp Nr. 2021/9406

Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer i.R.e. sog. einheitlichen Erwerbsgegenstands

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt und die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.01.2017 gegründet. Komplementärin war die K-Verwaltungs-GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 18.01.2017 gegründet worden und deren Alleingesellschafterin die W-GmbH & Co. KG, ein Bauunternehmen, war. Diese war zugleich alleinige Kommanditistin der Klägerin. Komplementärin der W-GmbH & Co. KG war die W-Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr N. W. war. Dieser war zugleich alleiniger Kommanditist der W-GmbH & Co. KG. Die K-Verwaltungs-GmbH erbrachte keine Einlage und war am Kapital der Klägerin nicht beteiligt. Ihr alleiniger Geschäftsführer war Herr W..