BFH - Beschluss vom 14.04.2021
III R 30/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Nr. 33, § 9, § 3c; GG Art. 6; LStR R 3.33;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1238
BStBl II 2021, 772
DStR 2021, 1689
DStRE 2021, 948
FamRB 2021, 358
FamRZ 2021, 1529
NJW 2021, 2606
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3359/17

Ertragsteuerliche Behandlung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten

BFH, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen III R 30/20

DRsp Nr. 2021/11323

Ertragsteuerliche Behandlung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten

1. Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. 2. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. 3. Der Steuerpflichtige wird durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt. 4. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.05.2020 – 1 K 3359/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Nr. 33, § 9, § 3c; GG Art. 6; LStR R 3.33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.