FG Münster - Urteil vom 18.03.2021
8 K 1438/19 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1;

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Münster, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 K 1438/19 GrE

DRsp Nr. 2021/8076

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Die Kläger sind Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 04.10.2018 (Urkundenrolle xxx des Notars I. X. mit Amtssitz in P-Stadt) erwarben die Kläger und ihr Sohn, J. B., von der Z-Immobiliengesellschaft mbH mit Sitz in X-Stadt (nachfolgend Z.) eine im Grundbuch von X-Stadt Blatt xxx eingetragene Grundstücksfläche, Gemarkung X-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx zur Größe von 381 m² zu Miteigentum und zwar die beiden Kläger zu einem Anteil von jeweils 3095/10000 und J. B. zu einem Anteil von 3810/10000. Zum Kaufpreis enthält die notarielle Urkunde in § 3 insbesondere folgende Vereinbarung:

"1.

Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt 343 € pro Quadratmeter (qm) Grundstücksfläche, für insoweit rechnerisch maßgebliche 381 qm mithin 130.683,00 € (in Worten: ...).

In vorbeziffertem Kaufpreis ist die sog. Erschließung enthalten (vgl. hierzu nachfolgend § 9).