Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Die Kläger sind Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 04.10.2018 (Urkundenrolle xxx des Notars I. X. mit Amtssitz in P-Stadt) erwarben die Kläger und ihr Sohn, J. B., von der Z-Immobiliengesellschaft mbH mit Sitz in X-Stadt (nachfolgend Z.) eine im Grundbuch von X-Stadt Blatt xxx eingetragene Grundstücksfläche, Gemarkung X-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx zur Größe von 381 m² zu Miteigentum und zwar die beiden Kläger zu einem Anteil von jeweils 3095/10000 und J. B. zu einem Anteil von 3810/10000. Zum Kaufpreis enthält die notarielle Urkunde in § 3 insbesondere folgende Vereinbarung:
"1.
Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt 343 € pro Quadratmeter (qm) Grundstücksfläche, für insoweit rechnerisch maßgebliche 381 qm mithin 130.683,00 € (in Worten: ...).
In vorbeziffertem Kaufpreis ist die sog. Erschließung enthalten (vgl. hierzu nachfolgend § 9).
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