BFH - Urteil vom 16.03.2022
VIII R 24/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1301
BFH/NV 2022, 844
DB 2022, 1487
DStR 2022, 1147
DStRE 2022, 762
FR 2022, 664
GmbHR 2022, 932
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2862/17

Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines PkwBegriff des ordnungsgemäßen FahrtenbuchsVernehmung von Zeugen zum Beweis für eine betriebliche Fahrzeugnutzung

BFH, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen VIII R 24/19

DRsp Nr. 2022/8104

Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Vernehmung von Zeugen zum Beweis für eine betriebliche Fahrzeugnutzung

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 – III R 62/19, BFHE 271, 71).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.07.2019 – 7 K 2862/17 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten in den Streitjahren (2009 und 2013) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG).