BFH - Beschluss vom 23.03.2022
III R 14/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1494
BFH/NV 2022, 861
DB 2022, 1619
DStR 2022, 1304
DStRE 2022, 892
FR 2022, 731
GmbHR 2022, 927
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1816/18

Kosten für die Anmietung einer MessestandflächeZugehörigkeit zum Anlagevermögen bei unterstelltem EigentumErfordernis eines dauerhaften Vorhandenseins einer Messestandfläche

BFH, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen III R 14/21

DRsp Nr. 2022/9171

Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei unterstelltem Eigentum Erfordernis eines dauerhaften Vorhandenseins einer Messestandfläche

1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. 2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2020 – 9 K 1816/18 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestandflächen.