Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2020 – 9 K 1816/18 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestandflächen.
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