BFH - Urteil vom 02.09.2021
VI R 19/19
Normen:
FGO § 102; EStG § 42e;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 6
BB 2021, 2902
BB 2022, 166
BFH/NV 2022, 154
BStBl II 2022, 136
DB 2021, 2946
DStR 2021, 2790
DStRE 2021, 1530
DStZ 2022, 6
GmbHR 2022, 433
NZA 2022, 32
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 306/18

Rechtswidrigkeit eines Widerrufs einer erteilten Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter ErmessensausübungAufhebung mit Wirkung für die Zukunft

BFH, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen VI R 19/19

DRsp Nr. 2021/18021

Rechtswidrigkeit eines Widerrufs einer erteilten Anrufungsauskunft wegen fehlerhafter Ermessensausübung Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft

1. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 – VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233). 2. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 – 6 K 306/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 102; EStG § 42e;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, beantragte bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e des (). Sie bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sogenannten Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell —LTI–Modell—) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § Abs. Nr. erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung" gemäß § Abs. Satz 9 berechnet werden könne. Den Sachverhalt schilderte die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: