Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.04.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, beantragte bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e des (). Sie bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sogenannten Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell —LTI–Modell—) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § Abs. Nr. erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sogenannten "Fünftelregelung" gemäß § Abs. Satz 9 berechnet werden könne. Den Sachverhalt schilderte die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
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