Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 23.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf xx € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung nach § 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die dem Kläger für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes der X- Rentenversicherung gewährt wurde.
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