BFH - Urteil vom 16.03.2022
II R 6/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 898
FamRZ 2022, 1570
ZEV 2022, 551
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2245/19

Steuerbefreiung nach dem ErbStGVorliegen einer unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen WohnzweckenFörderung von Renovierungsarbeiten und Beseitigung etwaiger Mängel

BFH, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen II R 6/21

DRsp Nr. 2022/10942

Steuerbefreiung nach dem ErbStG Vorliegen einer unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken Förderung von Renovierungsarbeiten und Beseitigung etwaiger Mängel

1. NV: Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 – II R 46/19, BFHE 273, 554). 2. NV: Für die Ermittlung des für die Steuerbegünstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise begünstigten Grundstücks ist nach Wohnflächen aufzuteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 – 4 K 2245/19 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.