FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2021
10 K 198/20
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates Veräußerungsgeschäft

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 10 K 198/20

DRsp Nr. 2022/16669

Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates Veräußerungsgeschäft

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Veräußerung eines Reihenhauses.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Sie schlossen am 12. April 2011 einen Kaufvertrag über die Immobilie A in H, die mit einem Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche) bebaut ist, und erwarben diese zu einem Kaufpreis von 141.000,00 Euro. Sie bewohnten die Immobilie mit ihren Kindern selbst.

In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses daneben tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.