BFH - Beschluss vom 01.06.2022
III R 3/21
Normen:
FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1191
DStR 2022, 2146
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 631/20

Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei einem GrundstücksunternehmenVerpachtung von Dachflächen an teilweise personenidentische gewerblich tätige GbRGesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden GrundstücksunternehmensGeringfügigkeit überlassenen Grundbesitzes

BFH, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen III R 3/21

DRsp Nr. 2022/12630

Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei einem Grundstücksunternehmen Verpachtung von Dachflächen an teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens Geringfügigkeit überlassenen Grundbesitzes

1. NV: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundstücksunternehmen ist nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet. 2. NV: Bei der Nutzung des Grundstück(teil)s durch eine Personengesellschaft greift der Ausschlusstatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG schon dann ein, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens ist. 3. NV: Halten mehrere Gesellschafter jeweils nur eine geringe (unter 1 % liegende) Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der persönlichen Haftung, ist der Ausschluss nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht unverhältnismäßig.