FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2021
2 K 1590/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1034

Zuordnung von im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vergleichsweise geleisteten Zahlungen zu den Kapitaleinkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 2 K 1590/19

DRsp Nr. 2021/6259

Zuordnung von im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vergleichsweise geleisteten Zahlungen zu den Kapitaleinkünften

Wurde ein Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und leistet die darlehensgewährende Bank für die vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsbeiträge gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB Nutzungsersatz, so stellt dieser Nutzungsersatz steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, juris).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob Zahlungen, die im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vergleichsweise geleistet wurden, zu den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.