FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2012
9 K 9009/08
Normen:
AO § 41 Abs. 2; AO § 85; AO § 88; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1; StGB § 15;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 210
AO-StB 2013, 25

Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten Mietvertrags mit der Mutter Steuerhinterziehung durch Angabe eines steuerlich nicht anzuerkennenden Angehörigen-Mietverhältnisses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 9 K 9009/08

DRsp Nr. 2012/15884

Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten Mietvertrags mit der Mutter Steuerhinterziehung durch Angabe eines steuerlich nicht anzuerkennenden Angehörigen-Mietverhältnisses

1. Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast. 2. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter betreffend eine von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebaute Immobilie ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a. im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind, sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat, der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,