Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 2. Mai 2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor statt "Waren" heißt: "Computerzubehör", und dass es am Ende des Unterlassungsantrags nach dem Wort "verwenden" nach einem Absatz heißt: "wie geschehen bei den Angeboten des Antragsgegners vom 22. März 2012 gemäß Anlage 3 zur Antragsschrift."
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.
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