§ 102 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 102 BBiG Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.