§ 18 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 18 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. 2Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. (3) 1Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § Absatz Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § Absatz Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.