Autor: Hoffmann |
Der haftpflichtversicherte Mandant hat während der Urlaubsabwesenheit seiner Nachbarn, wie in den letzten 20 Jahren auch, im Garten und im Haus deren Blumen gegossen. Dabei hat er für die Gartenbewässerung das Wasser absprachegemäß aus dem Gartenteich entnommen, den er mittels eines Gartenschlauchs nach jedem Gießen wieder aufgefüllt hat. Bedauerlicherweise hat er am vorletzten Tag vergessen, den Wasserhahn, an dem der Schlauch angeschlossen war, abzudrehen. Es kam, wie es kommen musste, der Teich ist übergelaufen, was zu einer "Überflutung" des Kellers und einem erheblichen Wasserschaden geführt hat, den der Gebäudeversicherer reguliert hat. Dieser verlangt nunmehr von dem Mandanten Ersatz.
Ein Anspruch des Versicherers könnte sich hier aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. den Vorschriften des Auftrags (§§ 662 ff. BGB) und der Pflicht zum Ersatz wegen Schäden aus vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), hier also aus der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten, ergeben.
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