Autoren: Eversloh/Knöpnadel |
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften wurden bereits in ihren Berufsgesetzen originäre (Steuer-)Rechtsdienstleistungskompetenzen eingeräumt. Auf den Erlaubnistatbestand des § 5 RDG kommt es daher nur an, wenn diese Berufsträger außerhalb dieses originären Aufgabenbereichs rechtsdienstleistend tätig werden wollen. Weil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen damit bereits Bestandteil ihres Berufsbilds ist, können sie sich im Vergleich zu anderen Berufsgruppen in stärkerem Umfang auf die Nebenleistungsvorschrift des § 5 RDG berufen.
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