| Autor: Tillmann |
Ihr Mandant möchte sich gerne an einem Unternehmen eines Einzelkaufmannes beteiligen. Geplant ist die Gründung einer OHG. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit Ihr Mandant für alte Schulden des Kaufmannes haftet.
Die Haftung bei Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes ist in § 28 HGB geregelt. Danach haftet die neu gegründete Gesellschaft für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmannes eintritt. Die Haftung besteht unabhängig von der Firmenfortführung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Haftung nach § 25 HGB.
Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Haftung im Rahmen des § 28 HGB sind im Einzelnen:
| 1. | Beitritt in das Handelsgeschäft eines Kaufmannes |
| 2. | Entstehung einer OHG oder einer KG |
| 3. | Bisheriges Unternehmen wird als Gesellschaft fortgeführt |
|
Testen Sie "Rechtsfragen in der Steuerberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|