Autor: Deubner |
Der Mandant hat in der Corona-Pandemie weiterhin mit massiven Umsatzausfällen zu kämpfen und fragt, ob er auch im Jahr 2021 staatliche Hilfen erlangen kann.
Der Mandant könnte Anspruch auf die sogenannte Überbrückungshilfe III haben.
Begünstigt sind grundsätzlich - anders als bei den Überbrückungshilfen I und II - alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. €, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Außerdem muss es sich im jeweiligen Fördermonat um ungedeckte Fixkosten handeln. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen.
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