BAG - Urteil vom 23.07.2015
6 AZR 457/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10 S. 1-2 und S. 3 Nr. 5 -6; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 22; BGB § 134; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 7 Nr. 7
AUR 2015, 459
ArbRB 2015, 225
ArbRB 2015, 360
BAGE 152, 134
BB 2015, 1907
BB 2015, 2803
DB 2015, 16
DB 2015, 2822
DB 2015, 6
DStR 2015, 12
DZWIR 25, 442
EzA-SD 2015, 3
MDR 2015, 13
MDR 2016, 37
NJW 2015, 10
NJW 2016, 268
NZA 2015, 1380
NZA 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37 vom 23.07.2015
ZIP 2015, 2242
ZIP 2015, 72
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 695/13
ArbG Leipzig, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2137/13

Altersdiskriminierende Kündigung im KleinbetriebAltersdiskriminierung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweises auf die Pensionsberechtigung der gekündigten Arbeitnehmerin

BAG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 457/14

DRsp Nr. 2015/13910

Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb Altersdiskriminierung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweises auf die Pensionsberechtigung der gekündigten Arbeitnehmerin

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. Orientierungssätze: 1. Die Erwähnung der "Pensionsberechtigung" des betroffenen Arbeitnehmers in einer Kündigungserklärung des Arbeitgebers kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG vermuten lassen. 2. Zur Widerlegung der Vermutung ist die Darlegung und gegebenenfalls der Vollbeweis von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der Kündigung geführt haben. 3. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung unwirksam, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht gemäß § 10 oder § 8 AGG zulässig ist. Dies folgt im Kleinbetrieb aus § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2013 - 9 Ca 2137/13 - abgeändert, soweit die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde.