BGH - Urteil vom 18.12.2008
IX ZR 12/05
Normen:
ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 309
BFH/NV 2009, 698
BGHReport 2009, 430
DB 2009, 391
JuS 2009, 566
MDR 2009, 495
NJW 2009, 1141
WM 2009, 369
ZInsO 2009, 327
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2103/04
LG München I, 26 O 16097/03 vom 17.12.2003,

Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 12/05

DRsp Nr. 2009/3386

Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; BGB § 675;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fertigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuerberater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklärungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung.