Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers, dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.
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