BGH - Beschluss vom 15.08.2012
VIII ZR 238/12
Normen:
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2013, 3
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 23/11
LG Berlin, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 466/11

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer eines Verfahrens in der Revisionsinstanz bei fehlender Erfolgsaussicht dieser Revision

BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 238/12

DRsp Nr. 2012/16980

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer eines Verfahrens in der Revisionsinstanz bei fehlender Erfolgsaussicht dieser Revision

1. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Verfahrens in der Revisionsinstanz ist nur begründet, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat. 2. Hieran fehlt es, wenn der Mieter aufgelaufene Zahlungsrückstände nach Kündigung des Mietverhältnisses ausgeglichen hat, die Vorinstanzen der Räumungsklage jedoch gleichwohl mit der Begründung stattgegeben haben, der Pflichtverletzung des Mieters komme jedenfalls ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht zu.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.