Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69 vom 19.12.2018
ZIP 2019, 729
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 218/16
ArbG Göttingen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 395/15
Auslegung von Willenserklärungen und arbeitsvertraglichen VerabredungenAuslegung von nichttypischen Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtVerlängerung des bis zur Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsverhältnisses ohne SachgrundVertragslaufzeitverlängerung ohne gleichzeitige Änderung der sonstigen VertragsbedingungenUnionsrechtskonforme Anwendung des § 41 Satz 3 SGB VI bei einer Verschiebung des AustrittsdatumsVereinbarkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses mit der BerufsfreiheitVereinbarkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 70/17
DRsp Nr. 2019/318
Auslegung von Willenserklärungen und arbeitsvertraglichen VerabredungenAuslegung von nichttypischen Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtVerlängerung des bis zur Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsverhältnisses ohne SachgrundVertragslaufzeitverlängerung ohne gleichzeitige Änderung der sonstigen VertragsbedingungenUnionsrechtskonforme Anwendung des § 41 Satz 3 SGB VI bei einer Verschiebung des AustrittsdatumsVereinbarkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses mit der BerufsfreiheitVereinbarkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes
1. Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogenen Beendigungszeitpunks des Arbeitsverhältnisses iSv. § 41 Satz 3 SGB VI erfordert keinen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1TzBfG.2. § 41 Satz 3 SGB VI ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1GG noch gegen Art. 3 Abs. 1GG.Orientierungssätze:
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