FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.12.2022
2 K 211/21
Normen:
StBerG § 3a Abs. 1 S. 1-2 und S. 4-5; AO § 80 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 12
DStR 2023, 854
DStRE 2023, 1465

Befugnis einer Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Bescheid über die Zurückweisung als Vertreter und Bevollmächtigter

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 2 K 211/21

DRsp Nr. 2023/912

Befugnis einer Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Bescheid über die Zurückweisung als Vertreter und Bevollmächtigter

Stichwort: 1. Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO erlassenen Zurückweisungsbescheids.2. Eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassene Person hat den Beruf des Steuerberaters nach § 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG nur dann mindestens ein Jahr lang ausgeübt, wenn die Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend vom Sitz im anderen Mitgliedstaat gegenüber in Deutschland steuerpflichtigen Personen erbracht wird.3. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, da die in § 3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren unter dem Az. 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.