BGH - Urteil vom 14.05.2009
IX ZR 63/08
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; AGB-Banken Nr. 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1020
BGHZ 181, 132
DB 2009, 1346
DZWIR 2010, 68
MDR 2009, 1069
NJ 2009, 434
NJW 2009, 2600
NZI 2009, 471
WM 2009, 1202
ZIP 2009, 1235
ZInsO 2009, 1254
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 644/05
LG Regensburg, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 2748/03

Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch Tilgung einer in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig gewordenen Darlehensforderung

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 63/08

DRsp Nr. 2009/14001

Berücksichtigung von Forderungen i.R.d. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit; Inkongruente Deckung nach Einreichung eines dem Kunden von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassenen Kundenschecks bei der Bank zwecks Darlehensrückführung; Inkongruente Deckung durch Tilgung einer in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig gewordenen Darlehensforderung

1. Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt. 2. Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren. 3. Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.

Tenor: