BSG vom 21.04.1993
11 RAr 67/92
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 67 § 611 BGB
BB 1994, 146
EzA § 611 BGB Ehegattenarbeitsverhältnis Nr. 2
NJW 1994, 341
VersR 1994, 622
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Freiburg,

BSG - 21.04.1993 (11 RAr 67/92) - DRsp Nr. 1993/3474

BSG, vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 67/92

DRsp Nr. 1993/3474

»1. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder der familienhaften Zusammengehörigkeit kann nur nach Lage der jeweiligen Umstände gezogen werden. Dabei sind insbesondere die Eingliederung des Ehegatten bzw. des nichtehelichen Lebenspartners in den Betrieb, die vertragliche Regelung auch der Höhe der Geld- und Sachbezüge und ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit sowie zu der Bezahlung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte und die steuerliche Behandlung wesentlich.« 2. Die Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts ist im Rahmen der Gesamtwürdigung ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten (Abgrenzung zu BFH vom 17. 7. 1984 - VIII R 69/84 = BFHE 142, 215, BFH vom 27. 11. 1989 - GrS 1/88 = BFHE 158, 563 ).«

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1;

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 29. August 1988 hat.