BGH - Urteil vom 21.12.2011
VIII ZR 70/08
Normen:
BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 439 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1248/06
OLG Frankfurt am Main, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 5/07

Erfassen des Ausbaus und des Abtransports der mangelhaften Kaufsache von der Nacherfüllungsvariante Lieferung einer mangelfreien Sache i.S.d. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 70/08

DRsp Nr. 2012/3912

Erfassen des Ausbaus und des Abtransports der mangelhaften Kaufsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" i.S.d. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).b) Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.