BAG - Urteil vom 21.05.2015
8 AZR 409/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 462
AUR 2015, 459
ArbRB 2015, 364
BB 2015, 2740
DB 2015, 2641
NJW 2015, 8
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 55/12
ArbG Reutlingen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 33/11

Erfordernis einer Sozialauswahl bei Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und Fortsetzung einzelner im Zuge eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 409/13

DRsp Nr. 2015/18253

Erfordernis einer Sozialauswahl bei Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und Fortsetzung einzelner im Zuge eines Betriebsübergangs

1. Eine Sozialauswahl muss auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern seines Betriebes kündigt, jedoch einem Teil zugleich im Zusammenwirken mit einem Schwesterunternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet, ohne dass in diesem Fall die ausgesprochene Kündigung irgendwelche weiteren Folgen für den rechtlichen und sozialen Bestand des Arbeitsverhältnisses haben soll.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2013 - 21 Sa 55/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigungen sowie um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist.