OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2005
I-20 U 40/05
Normen:
RBerG § 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 511
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.02.2005

Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG - Geschäftsmäßige Tätigkeit - Zulässige Annextätigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen I-20 U 40/05

DRsp Nr. 2006/8422

Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG - Geschäftsmäßige Tätigkeit - Zulässige Annextätigkeit

Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.

Normenkette:

RBerG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft hat für Mandanten beim Integrationsamt in K. Anträge auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern gestellt, was der Kläger, der seinerzeit die betroffenen Arbeitnehmer anwaltlich vertreten hat, als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beanstandet. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie sich im Rahmen der für ihre Mandanten betriebenen Krisenberatung korrekt verhalten habe. Sie habe lediglich auf die Zustimmungspflicht bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers hingewiesen. Der von ihr formulierte Antrag sei dann schließlich von der Mandantin selbst begründet worden.