OLG Celle - Urteil vom 30.05.2007
3 U 260/06
Normen:
BGB § 328 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1227
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 176/06

Formfreiheit bezüglich des Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages

OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 U 260/06

DRsp Nr. 2007/16097

Formfreiheit bezüglich des Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages

»1. Zum konkludenten Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages. 2. Der Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH ist jedenfalls in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers.«

Normenkette:

BGB § 328 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbHAnteilen des Klägers geltend.

Der Kläger war Geschäftsführer der V... GmbH. Die Beklagte war seit Mitte der 80er Jahre für die GmbH als Abschlussprüferin und Steuerberaterin tätig.

Ende des Jahres 1989 beschlossen der Kläger und sein Mitgeschäftsführer L... R... die Anteilsmehrheit an der V... GmbH zu übernehmen. Am 22. Dezember 1989 erwarb der Kläger Geschäftsanteile in Höhe von nominal 759.500 DM, sodass sich aufgrund des Stammkapitals von 4,9 Mio. DM eine Beteiligung von 15,5 % ergab.

1996 wurde die V... GmbH auf die V...Vermittlungs GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die V...Vermittlungs GmbH wurde in V... GmbH umfirmiert. Das Stammkapital der neuen V... GmbH betrug 4,91 Mio. DM.

Durch Erhöhung des Stammkapitals auf 7,91 Mio. DM im Dezember 1996 sank der Anteil des Klägers auf 9,6 %.