Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen Finanzamtspraxis - Vermutung beratungsmäßigen Verhaltens - Schaden bei unterlassener Optierung zur Umsatzsteuer
BGH, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen IX ZR 151/91
DRsp Nr. 1993/603
Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen Finanzamtspraxis - Vermutung beratungsmäßigen Verhaltens - Schaden bei unterlassener Optierung zur Umsatzsteuer
»1. Darf der Steuerpflichtige aufgrund des Verhaltens des Finanzamts darauf vertrauen, dieses werde an der für ihn günstigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts auch in Zukunft festhalten, hat der steuerliche Berater seine Empfehlungen und Belehrungen in der Regel selbst dann danach auszurichten, wenn er persönlich die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.2. Veranlaßt der steuerliche Berater, daß das Finanzamt von einer Beurteilung im Betriebsprüfungsbericht, die dem Mandanten günstig und nicht durch unwahre Angaben beeinflußt ist, später abrückt und infolgedessen einen ihm nachteiligen Bescheid erläßt, hat er den daraus entstandenen Schaden in der Regel selbst dann zu ersetzen, wenn die nunmehr vertretene Auffassung objektiv der Sach- und Rechtslage entspricht.3. Auch gegenüber dem steuerlichen Berater gilt die Vermutung, daß der Mandant sich bei sachgerechter Belehrung beratungsgemäß verhalten hätte.
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