BGH - Urteil vom 06.05.1992 (VIII ZR 129/91)
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WuM 1991, 388 f veröffentlicht ist, hält die Klausel ebenso wie die Vorinstanz wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam. [...]