OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2007
I-23 U 18/07
Normen:
ZPO § 148 ; BGB § 675 ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2363
OLGReport-Düsseldorf 2008, 67
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.01.2007

Haftung eines Steuerberaters, der in Sozialversicherungsangelegenheiten berät

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen I-23 U 18/07

DRsp Nr. 2007/18339

Haftung eines Steuerberaters, der in Sozialversicherungsangelegenheiten berät

1. Verlangt ein Mandant von einem Steuerberater, sich mit sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen, die nicht seinem Kernbereich entsprechen, kann der Berater nur eingeschränkt haftbar gemacht werden. Es liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn er weder die aktuelle Rechtsprechung beobachtet, noch mit der aktuellen oder zukünftigen Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger vertraut ist. Die Pflicht des Steuerberaters bezieht sich auf die umfassende Hilfeleistung in Steuersachen, wozu die Unterstützung in Fragen des Sozialversicherungsrechts nicht gehört. 2. Über die Aussetzung eines Verfahrens bis eine engültige Entscheidung des Widerspruchsverfahrens ergangen ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen. Dabei sei stets eine Abwägung des voraussichtlichen Erfolgs und der Verfahrensverzögerung vorzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 148 ; BGB § 675 ; BGB § 389 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu liegenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1.