OLG Karlsruhe, LG Offenburg, vom 18.10.1991vom 27.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 123/90 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 310/89
Heilung von Formmängeln eines Vorvertrages durch Beurkundung des Hauptvertrages
BGH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen VII ZR 251/91
DRsp Nr. 2002/5281
Heilung von Formmängeln eines Vorvertrages durch Beurkundung des Hauptvertrages
1. Es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass nicht beurkundete Elemente eines formnichtigen Vorvertrags durch Beurkundung geheilt werden. Vielmehr wird der Vorvertrag nur insoweit geheilt, als die formlos vereinbarten Bedingungen in der richtigen Form bestätigt worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80 = BGHZ 82, 398, da anders als in diesem Fall kann hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Heilungsregelung auch die nicht beurkundeten Teile des Vorvertrags erfasst.
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