BGH - Urteil vom 15.10.2002
X ZR 147/01
Normen:
BGB § 651j ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 53
DAR 2003, 116
DAR 2003, 116
DB 2003, 937
DB 2003, 937
MDR 2003, 377
MDR 2003, 377
NJW 2002, 3700
NJW 2002, 3700
ZGS 2002, 383
ZGS 2002, 383
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt

BGH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen X ZR 147/01

DRsp Nr. 2002/17237

Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt

»Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 651j ;

Tatbestand:

Die Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche an sie abgetreten haben, bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, für die Zeit vom 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Ferienanlage in der Dominikanischen Republik; die Gesamtreisekosten beliefen sich je Person auf 2.970,-- DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der Reiseteilnehmer am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwarteten Hurrikan "Georges" vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage und zerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin und die anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des Landes gebracht. Nachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war, wurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach Deutschland zurückgebracht. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von 2.305,-- DM an die Klägerin erstattet.