Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten.
Gesellschafter der Klägerin sind der Landkreis B, verschiedenen Gemeinden und Ämter des Kreises sowie die Tourismusgemeinschaft B ... Ihr Gegenstand ist die Wirtschafts- und Tourismusförderung im Landkreis. Die Klägerin hat einen Aufsichtsrat, der die Geschäftsführung der Gesellschaft überwacht aufgrund Nr. XIII des Gesellschaftervertrages. Der Geschäftsführer bedarf unter anderem der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Vornahme von Geschäfts- und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.
Die Klägerin betraute in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 die Beigeladene zu 1) mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Sie bestellte mit Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 30. Dezember 2002 den Beigeladenen zu 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Auf den Vertrag wird ergänzend verwiesen.
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