BAG - Urteil vom 25.05.2016
5 AZR 318/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 3 Nr. 32
ArbRB 2016, 260
BAGE 155, 196
BB 2016, 1844
BB 2016, 2042
DB 2016, 2241
DB 2016, 7
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 8
MDR 2016, 1026
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2763
NZA 2016, 1076
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 2040
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1711/14
ArbG Herne, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3517/13

Mehrere Erkrankungen im Sechs-Wochen-Zeitraum

BAG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 318/15

DRsp Nr. 2016/12608

Mehrere Erkrankungen im Sechs-Wochen-Zeitraum

Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG umfasst neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher auch deren Beginn und Ende. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. 2. Ist unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem ärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen der der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Beginn der "neuen" krankheitsbedingten Verhinderung beweisen.