I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 18. November 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgemäß am 18. Dezember 1991 Berufung eingelegt. Eine Bestätigung über den Eingang ihres Rechtsmittels ist ihnen vom Oberlandesgericht am 18. Dezember zugesandt worden und am 19. Dezember eingegangen. Mit durch Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 29. Januar 1992, eingegangen am selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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