BGH - Beschluß vom 08.07.1992
XII ZB 55/92
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27
DRsp IV(412)220Nr.7g
FamRZ 1993, 45
NJW 1992, 3176
VersR 1993, 206
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

BGH, Beschluß vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 55/92

DRsp Nr. 1993/454

Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

Ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nicht ausgeräumt, wenn nicht eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristnotierung im Kalender und die Überwachung der Fristen verantwortlich ist. Ist es möglich, daß mehrere oder alle Angestellten hierfür zuständig sind, eröffnet diese Übersendung von Kompetenzen Fehlerquellen, für die der Rechtsanwalt einzustehen hat (vgl. BGH, VersR 1981, 276, 277).

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 18. November 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgemäß am 18. Dezember 1991 Berufung eingelegt. Eine Bestätigung über den Eingang ihres Rechtsmittels ist ihnen vom Oberlandesgericht am 18. Dezember zugesandt worden und am 19. Dezember eingegangen. Mit durch Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 29. Januar 1992, eingegangen am selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.