Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene Masseforderung - Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei notleidender GmbH
BGH, Urteil vom 15.06.1992 - Aktenzeichen II ZR 88/91
DRsp Nr. 1993/518
Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene Masseforderung - Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei notleidender GmbH
»a) Das Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und danach abgetretene Masseforderung geht nach Beendigung des Konkursverfahrens in der Regel auf den neuen Gläubiger über. b) Ist einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein angemessener vertraglicher Vergütungsanspruch eingeräumt worden, so verstößt die Auszahlung des Gehalts nicht - teilweise - gegen § 30 Abs. 1GmbHG, wenn dafür das Stammkapital angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine gewinnunabhängige Tantieme. c) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. d) Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind nicht geeignet, Mittel für nicht durch eine entsprechende Gegenleistung ausgeglichene Auszahlungen an einen Gesellschafter freizusetzen.«