Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung des Beklagten.
Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen O. Straße ... in H. gemietet. Mit Schreiben vom 23. November 1999 kündigte der Beklagte wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. In dem anschließenden Räumungsprozess wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3. November 2000 zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 5. April 2001 die Berufung der Klägerin zurück, gewährte der Klägerin jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001.
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