Die Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in B. , K.straße ... . Die monatliche Miete betrug zuletzt einschließlich eines Heizkostenvorschusses 580,88 EUR.
Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Juli 2002 in Höhe von 580,29 EUR, für Oktober 2002 in Höhe von 580,88 EUR und für November 2002 in Höhe von 0,88 EUR schuldig. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 13. November 2002 unter Berufung auf die Zahlungsrückstände in Höhe von 1.162,05 EUR fristlos, vorsorglich fristgemäß.
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