ArbG Braunschweig, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 463/13
BAG, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 119/14
LAG Nürnberg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1/13
ArbG Bamberg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097/11
Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehenden Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall
Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehenden Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall
1. Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1GG Rechnung.
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