BVerfG - Beschluss vom 06.06.2018
1 BvL 7/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 195
AuR 2018, 389
AuR 2018, 484
DB 2018, 1671
DStR 2018, 1925
DÖV 2018, 717
MDR 2018, 942
NJW 2018, 2542
NZA-RR 2018, 403
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 463/13
BAG, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 119/14
LAG Nürnberg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1/13
ArbG Bamberg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097/11

Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehenden Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 7/14 - Aktenzeichen 1 BvR 1375/14

DRsp Nr. 2018/8841

Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer als Pflicht des Staates bei gesetzlicher Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform i.R.d. Sozialstaatsprinzips; Rechtfertigung der mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehenden Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall

1. Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.