LG Osnabrück, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 217/07
AG Lingen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1004/06
Umfang des Anspruchs auf Nacherfüllung bei Lieferung mangelhafter Parkettstäbe; Ersatz der Aufwendungen für die Verlegung
BGH, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 211/07
DRsp Nr. 2008/15728
Umfang des Anspruchs auf Nacherfüllung bei Lieferung mangelhafter Parkettstäbe; Ersatz der Aufwendungen für die Verlegung
»a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).«