Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 29.01.1992 geborene Antragstellerin ist ein Kind des Antragsgegners und seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Mutter). Die Antragstellerin ist Studentin an der Universität E. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und deren jetzigen Ehemann. Leistungen nach dem BAföG hat die Antragstellerin nicht beantragt; der Antragsgegner leistete jedenfalls bis März 2013 212,00 € an Kindesunterhalt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für sie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 € und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren entsprechenden Zahlungsantrag begehrt.
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