BGH - Urteil vom 19.01.2016
II ZR 61/15
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 5; GmbHG § 56 Abs. 2; EGGmbHG § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2016, 769
DB 2016, 762
DB 2016, 7
DNotZ 2016, 549
DStR 2016, 923
DZWIR 2016, 475
DZWIR 26, 475
GmbHR 2016, 479
NJW 2016, 8
NotBZ 2016, 215
WM 2016, 602
ZIP 2016, 615
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 66/13
OLG Naumburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 136/14

Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters; Tilgungswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung; Vorrangige Einzahlung der geschuldeten Bareinlage mit anschließender Rückzahlung zur Tilgung der Gesellschafterforderung; Verlängerung einer Tilgungsaussetzung für Gesellschafterdarlehen durch die Gesellschafter des Schuldners

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen II ZR 61/15

DRsp Nr. 2016/5769

Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters; Tilgungswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung; Vorrangige Einzahlung der geschuldeten Bareinlage mit anschließender Rückzahlung zur Tilgung der Gesellschafterforderung; Verlängerung einer Tilgungsaussetzung für Gesellschafterdarlehen durch die Gesellschafter des Schuldners

Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 5; GmbHG § 56 Abs. 2; EGGmbHG § 3 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist neben A. und R. Gesellschafter der Schuldnerin.