BVerfG - Beschluss vom 25.08.2016
2 BvR 877/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 547
NVwZ 2016, 11
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 CE 16.246
VGH Bayern, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 CE 15.2800
VG München, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 15.5395
VG München, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 15.5395
BFH, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen FG 1092 - 6/15

Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Verweisung an einen anderen Senat

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 877/16

DRsp Nr. 2016/15958

Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Verweisung an einen anderen Senat

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs zum 1. Januar 2016, mit der sie einem anderen Senat zugewiesen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2007 stellvertretende Vorsitzende. Die senatsinterne Geschäftsverteilung im Jahr 2014 ergab sich aus dem von den Senatsmitgliedern beschlossenen Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan.